ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
der RAMMEL GmbH im Folgenden kurz „RAMMEL“ genannt
1. Geltungsbereich
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden kurz: „AGB“) von RAMMEL gelten, soweit nicht ausdrücklich und schriftlich Gegenteiliges vereinbart wurde, ausschließlich und auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird. Nebenabreden, Ergänzungen oder Abänderungen zu diesen AGB bedürfen der Schriftform.
1.2. Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende (Geschäfts-) Bedingungen der Vertragspartner von RAMMEL gelten auch dann nicht, wenn RAMMEL derartigen abweichenden (Geschäfts-)Bedingungen nicht ausdrücklich widerspricht. In diesem Sinne gelten insbesondere auch Vertragserfüllungshandlungen durch RAMMEL nicht als Zustimmung zu von diesen AGB abweichenden (Geschäfts-)Bedingungen der Vertragspartner von RAMMEL.
1.3. Sollte eine Bestimmung oder ein Teil einer Bestimmung dieser AGB unwirksam sein oder werden, wird dadurch die Gültigkeit dieser AGB im Übrigen nicht berührt. In diesem Fall ist der jeweilige Vertragspartner verpflichtet, im schriftlichen Einvernehmen mit RAMMEL die unwirksame Regelung durch eine solche zu ersetzen, die dem mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten Zweck wirtschaftlich am nächsten kommt und rechtlich zulässig ist.
1.4. Sämtliche, in diesen AGB verwendeten, Begriffe und Definitionen richten sich nach den relevanten, österreichischen Gesetzen in der jeweils geltenden Fassung, insbesondere nach der letzten geltenden Fassung des Abfallwirtschaftsgesetz 2002, BGBl. I 2002/102.
2. Angebot und Annahme
2.1. Angebote von RAMMEL erfolgen unter Vorbehalt von Druckfehlern und sonstigen Irrtümern.
2.2. Angebote von RAMMEL, die über ein standardisiertes, elektronisches System erfolgen, kommen durch schriftliche Angebotsannahme durch den Auftraggeber zustande. RAMMEL ist jedoch berechtigt, im Einzelfall auch eine mündliche oder konkludente Vertragsannahme gelten zu lassen.
2.3. RAMMEL ist nicht verpflichtet, die Vertretungsbefugnis des jeweils Unterzeichnenden zu prüfen, sondern darf von der Rechtmäßigkeit dessen Vollmacht ausgehen.
2.4. Im Falle der Auftragserteilung hat der Auftraggeber RAMMEL alle ihm bekannten Gefährdungen (mechanische, elektrische, chemische usw.) in seiner Sphäre mitzuteilen, welche RAMMEL im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Auftrag betreffen könnten.
3. Kostenvoranschläge und Kostenschätzungen
3.1. Kostenvoranschläge und Kostenschätzungen werden von RAMMEL nach bestem Fachwissen erstellt. RAMMEL leistet jedoch keine Gewähr für die Richtigkeit und die Vollständigkeit ihrer Kostenvoranschläge.
3.2. Ein nach Besichtigung und/oder Probenahme durch RAMMEL veranschlagter oder geschätzter Preis ist insofern verbindlich, als Menge und Qualität der Proben der tatsächlichen Quantität und Qualität des Materials entsprechen. Wenn sich während eines laufenden Auftrages die Mengen oder Qualitäten des Materials ändern, so ist eine Preisanpassung entsprechend der tatsächlichen Mehrkosten jederzeit möglich.
4. Behältnisse und andere Betriebsmittel
4.1. Die von RAMMEL bereitgestellten Behältnisse (Behälter, Container udgl) und anderen Betriebsmittel bleiben in deren Eigentum. Seitens RAMMEL wird für die Reinheit und Dichtheit der Behältnisse keine Haftung übernommen. Für Schäden durch unsachgemäße Verwendung der bereitgestellten Behältnisse sowie für die Kosten der Reparatur oder Neuanschaffung derselben haftet der Verwender.
4.2. Erfolgt die Bereitstellung der Abfälle in Behältern des Vertragspartners oder eines Dritten, so müssen diese den gesetzlichen Anforderungen entsprechend ausgeführt sein. Sollte es sich dabei um Behältnisse im Sinne des § 2 VerpackVO handeln, so hat der Vertragspartner vorab für die Lizenzierung bzw. Entpflichtung dieser Behältnisse zu sorgen und RAMMEL diesbezüglich von allen Ansprüchen freizuhalten. RAMMEL ist berechtigt, diese Behältnisse mit eigenen Aufklebern zu versehen.
4.3. Der Aufstellungsort von Mulden und anderen Behältern ist vom Auftraggeber bekanntzugeben. Dieser muss eine problemlose Aufstellung und Abholung von Mulden und Entleerung von Behältern ermöglichen. Die vorschriftsmäßige Sicherung der abgestellten Mulden und Behälter, insbesondere bei Benützung der Straße oder des Straßenrandes, obliegt dem Auftraggeber. Mulden und andere Behälter ohne Abdeckung sind vom Auftraggeber gegen witterungsbedingte Einflüsse (wie z.B. Regenwasser) zu schützen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, vor Aufstellung von Mulden und anderen Behältern auf eigene Kosten die Zustimmung des Grundeigentümers sowie bei Benützung von öffentlichen Grund die Bewilligung der Behörde einzuholen.
5. Eigentumsverhältnisse
5.1. Die übernommenen Abfälle gehen mit Einbringen in die bereitgestellten Behälter ersatzlos in das Eigentum von RAMMEL über, sofern keine gesetzlichen und/oder vertraglichen Bestimmungen dagegensprechen.
5.2. Bei Einkauf oder Verkauf von Waren und Altstoffen geht das Eigentum mit Übergabe der Ware und Kaufpreisbegleichung über, sofern keine gesetzlichen und/oder vertraglichen Bestimmungen dagegensprechen.
5.3. An Abfällen, für die RAMMEL keine Sammelerlaubnis hat (insbesondere strahlende oder explosive Stoffe), erlangt RAMMEL kein Eigentum.
6. Preise
6.1. Sofern nicht anders vereinbart, gelten die Angebotspreise für 1 Monat. Bei NE-Metallen gelten die jeweiligen Tagespreise. Wenn nicht anders vereinbart, verstehen sich die Preise netto ohne Abzug. Die Mehrwertsteuer wird gesondert in Rechnung gestellt. Nebengebühren wie Begleitscheingebühr, Transportkosten, Mietkosten etc. werden verrechnet falls nicht anders vereinbart.
6.2. RAMMEL ist berechtigt, die vereinbarten Preise bei von ihr nicht beeinflussbaren Änderungen der ihrer Kalkulation zugrunde liegenden Kostengrundlagen im Umfang dieser Änderungen anzuheben.
6.3. Allfällige Altstofferlöse sind ausdrücklich an den jeweiligen anzuwendenden Index gebunden und können daher von RAMMEL monatlich angepasst werden. Berechnungsbasis für den jeweiligen Vertrag ist die für den Monat des Vertragsabschlusses verlautbarte Indexzahl, in der Folge jeweils der Vormonat. Erfolgt keine Geltendmachung einer aus einer derartigen Indexänderung resultierenden Mehr- oder Minderforderung durch RAMMEL, so liegt darin kein schlüssiger Verzicht auf die Wertsicherung. Die sich aus der Wertsicherung ergebenden Ansprüche verjähren in drei Jahren.
7. Zahlung
7.1. Die Rechnungslegung erfolgt unmittelbar nach Erbringung der Leistung aufgrund der Wiegescheine, Stundenaufzeichnungen und anderer von RAMMEL geführten Aufzeichnungen.
7.2. Der Vertragspartner erteilt die widerrufbare Zustimmung zur Zusendung der Rechnung in elektronischer Form, per E-Mail, als E-Mail Anhang, an die vom Vertragspartner bekannt gegebenen Kommunikationsdaten (E-Mail- Adresse, Telefonnummer, Fax-Nummer). Der Vertragspartner hat als Rechnungsempfänger dafür zu sorgen, dass elektronische Rechnungen ordnungsgemäß zugestellt werden können und technische Einrichtungen wie etwa Filterprogramme und Firewalls entsprechend adaptiert sind. Der Vertragspartner hat seine Kommunikationsdaten sowie deren allfällige Änderung unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Zusendungen von Rechnungen an die vom Vertragspartner zuletzt bekannt gegebenen Kommunikationsadressen gelten diesem als zugegangen.
7.3. Die Rechnungen sind – wenn nicht anders vereinbart – sofort nach Rechnungslegung ohne Abzug fällig. Zahlungen sind durch Barzahlung oder durch Banküberweisungen auf das Konto von RAMMEL zu überweisen. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn der geschuldete Betrag am letzten Tag der Zahlungsfrist auf dem Konto von RAMMEL zur Verfügung steht. Überweisungsspesen werden von RAMMEL nicht übernommen.
7.4. Ein Skonto muss ausdrücklich schriftlich vereinbart werden. Skonti entfallen, falls der geschuldete Betrag nicht am letzten Tag der vereinbarten Skontofrist auf dem Konto von RAMMEL endgültig zur Verfügung steht.
7.5. Bei Zahlungsverzug ist RAMMEL berechtigt 10% Verzugszinsen p.a. anteilig ab Fälligkeit zu verrechnen.
7.6. Der Vertragspartner von RAMMEL ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht ordnungsgemäßer Erfüllung durch RAMMEL zur Gänze, sondern nur hinsichtlich eines angemessenen Teiles zurückzubehalten. Bietet RAMMEL dem Vertragspartner eine angemessene Sicherstellung an, so entfällt auch dieses Recht zur teilweisen Zurückbehaltung bzw. Zahlungsverweigerung.
7.7. Eine Aufrechnung durch den Vertragspartner mit Gegenansprüchen welcher Art immer ist ausgeschlossen, es sei denn diese Gegenansprüche sind rechtskräftig gerichtlich festgestellt oder wurden von RAMMEL ausdrücklich schriftlich anerkannt.
7.8. Bei Bestehen begründeter Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit eines Vertragspartners, ist RAMMEL berechtigt, jederzeit und zwar auch abweichend von den an sich vereinbarten Zahlungsbedingungen, Vorauszahlung, Barzahlung, Nachnahme oder andere Sicherheitsleistungen zu verlangen, eingeräumte Zahlungsfristen zu widerrufen und ausstehende Zahlungen unverzüglich fällig zu stellen Weigert sich der Vertragspartner, Vorauszahlung , etc. zu leisten, ist RAMMEL berechtigt, ohne weiteres und ohne dass dem Vertragspartner
daraus irgendwelche Ersatzansprüche gegen RAMMEL erwachsen, vom Vertrag zurückzutreten. Der Vertragspartner ist in diesem Falle verpflichtet, RAMMEL die ihr tatsächlich entstandenen Aufwendungen in vollem Umfang zu ersetzen.
7.9. Forderungen gegen RAMMEL dürfen ohne vorherige schriftliche Zustimmung durch RAMMEL nicht an Dritte abgetreten werden.
8. Übernahme der Abfälle
8.1. RAMMEL übernimmt nur Abfälle, gefährliche Abfälle, Altstoffe udgl, die keine strahlenden oder explosiven Stoffe enthalten. Übernommene Altöle dürfen keine giftigen, ätzenden und/oder korrosiv wirkenden Stoffe enthalten. Der Übergeber ist für die richtige Klassifikation des Abfalls verantwortlich und haftet für alle Schäden, die RAMMEL oder Dritten durch falsche und/oder unzureichende Bezeichnung oder Klassifikation und/oder Zuordnung der Abfälle, gefährlichen Abfälle, Altöle, oder Altstoffe entstehen. Im Zweifelsfall erfolgt die endgültige Einordnung in eine der angeführten Abfallgruppen laut Ö-Norm S 2100 und der Verordnung über die Festsetzung von gefährlichen Abfällen in den jeweils geltenden Fassungen nach einer von RAMMEL auf Kosten des Auftraggebers durchgeführten Laboranalyse. Das Ergebnis der durchgeführten Analyse ist für beide Seiten bindend.
8.2. Prinzipiell sind vom Auftraggeber alle Abfälle in gesetzlich vorgeschriebenen, technisch einwandfreien Behältnissen einschließlich der entsprechenden Dokumentation (z.B. Lieferschein, Mengenaufzeichnungen, Abfallklassifizierung etc.) an RAMMEL zu übergeben. Ist die Dokumentation nicht entsprechend kann seitens RAMMEL die Annahme verweigert werden.
8.3. RAMMEL kann vom Auftraggeber verlangen, dass strahlende oder explosive Stoffe oder Altöle, die giftige, ätzende und/oder korrosiv wirkende Stoffe enthalten und/oder aufgrund von Rechtsnormen geltende Grenzwerte überschreiten, wieder abgeholt werden. Bei Verweigerung der Rücknahme und/oder bei Gefahr in Verzug kann RAMMEL eine Beseitigung oder Verwertung veranlassen. Die damit zusammenhängenden Schäden sowie die Kosten der Sortierung, der Zwischenlagerung und der Ersatzvornahme werden zur Gänze vom Auftraggeber getragen.
8.4. Wenn RAMMEL, aus welchem Grund auch immer, die Berechtigung zur Sammlung, Behandlung oder Verwertung einzelner Stoffe verliert, ist sie berechtigt, die Übernahme dieser Stoffe zu verweigern.
8.5. Im Falle der Anlieferung unrichtig bezeichneter Abfälle hat der Übergeber die Kosten der Sortierung, Zwischenlagerung, Manipulation und der Ersatzvornahme zu tragen.
8.6. Falls bezüglich der richtigen Kennzeichnung des Abfalls Zweifel bestehen, ist RAMMEL berechtigt, den angelieferten bzw. bereitgestellten Abfall auf Kosten des Auftraggebers untersuchen zu lassen. Das Ergebnis ist für die Entsorgung und Kostenabrechnung verbindlich. Für die Bestimmung der Menge des Abfalls ist die Wiegung durch RAMMEL oder eine von ihr namhaft gemachte dritte Stelle maßgeblich. Eine Preisgruppeneinstufung durch RAMMEL aufgrund eingesandter Muster und Proben ist stets unverbindlich. Die Entsorgungskosten werden auf Basis des Bruttogewichtes berechnet. Erfolgt die Übernahme von Abfällen, gefährlichen Abfällen und Altölen in Fässern oder sonstigen Gebinden berechnen sich die Entsorgungskosten auf Basis des Bruttogewichtes inklusive Fässern oder Gebinden. Verbindliche Angebote können ausschließlich nach von RAMMEL selbst durchgeführten Probenahmen abgegeben werden.
9. Abholung und Eigenanlieferung
9.1. Im Falle einer vereinbarten Abholung durch RAMMEL erfolgt diese durch LKW. Hierbei steht es RAMMEL frei, die Abholung selbst durchzuführen oder diese durch einen Dritten durchführen zu lassen. Der Zufahrtsweg und Abholort muss befestigt und für LKW mit Anhänger befahrbar sein. Der Auftraggeber haftet für Transportschäden und Bergungskosten.
9.2. Die abzuholenden Abfälle, gefährlichen Abfälle oder Altöle müssen den Erfordernissen des 4.2 entsprechen und gut zugänglich sein. Handelt es sich um gefährliche Güter im Sinne des ADR, GGBG und/oder RID haben diese den jeweiligen Verpackungsvorschriften zu entsprechen.
9.3. Mehrkosten für Warte- und Stehzeiten bei der Abholung, der Übernahme oder der Entladung der Abfälle, sowie die Kosten für vom Auftraggeber veranlasste Leerfahrten sind von diesem zu tragen.
9.4. Eigens angelieferte Abfälle müssen hinsichtlich Transport und Verpackung den jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen entsprechen. Ungeeignete und/oder beschädigte Behältnisse werden von RAMMEL nicht übernommen. Ungeeignete und/oder undichte Verpackungen werden von RAMMEL gegen geeignete Verpackungen auf Kosten des Auftraggebers getauscht. Diese Kosten umfassen Regiezeiten, Neuverpackungen und Entsorgung der ungeeigneten/undichten Verpackung.
10. Gewährleistung und Schadenersatz
10.1. Der Auftraggeber haftet allein für die Folgen und Schäden, die in Folge ungeeigneter Behältnisse und/oder fehlender, unleserlicher oder unrichtiger Kennzeichnung sowie durch Einbringung falscher Abfälle entstanden sind bzw. entstehen werden.
10.2. Der Vertragspartner von RAMMEL ist zur sofortigen Überprüfung der von RAMMEL erbrachten Leistungen verpflichtet und hat RAMMEL etwaige Mängel innerhalb von drei Tagen ab Leistungserbringung schriftlich unter genauer Spezifikation des Mangels mitzuteilen, andernfalls sämtliche Gewährleistungs-, Schadenersatz- und sonstigen Ansprüche des Vertragspartners erlöschen.
10.3. RAMMEL ist in jedem Fall berechtigt, etwaige Mängel nach ihrer Wahl durch Verbesserung oder Austausch binnen angemessener Frist zu beheben. Ein Anspruch auf Preisminderung ist in diesen Fällen ausgeschlossen. Im Falle einer Mängelbehebung durch RAMMEL tritt keine Verlängerung der Gewährleistungsfrist ein.
10.4. Behebt der Vertragspartner innerhalb der Gewährleistungsfrist (welche einvernehmlich 6 Monate beträgt) einen Mangel selbst, hat RAMMEL für die dadurch entstandenen Kosten nur dann aufzukommen, wenn RAMMEL dieser Verbesserung durch den Vertragspartner zuvor ausdrücklich und schriftlich zugestimmt hat.
10.5. RAMMEL haftet nicht für Schäden, die infolge gebrauchsbedingter Abnützung, unrichtiger Benützung oder außerhalb der normalen Betriebsbedingungen liegender Umstände entstehen.
10.6. Beanstandungen, Reklamationen sowie Ersatzansprüche aus einer allfälligen Beschädigung durch Behälter oder Fahrzeuge von RAMMEL müssen innerhalb von 8 Tagen schriftlich geltend gemacht werden, widrigenfalls sie als verfallen und erloschen gelten.
10.7. Für allfällige Fristverzögerungen bei der Auftragsdurchführung oder verspätete Abholungen übernimmt RAMMEL keinerlei Haftung. Der Kunde erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, in diesem Zusammenhang RAMMEL gegenüber keinerlei Schadenersatzansprüche geltend zu machen.
10.8. Eine Inanspruchnahme von RAMMEL aus dem Titel des Schadenersatzes ist in Fällen leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Das Vorliegen grober Fahrlässigkeit hat der Vertragspartner zu beweisen. Ersatzansprüche verjähren jedenfalls nach Ablauf eines Jahres nach Erbringung der Leistung oder Lieferung durch RAMMEL.
11. Beseitigung, Verwertung
RAMMEL behält sich vor, übernommene Abfälle oder Teile davon anstelle der Beseitigung der Behandlung und/oder Verwertung zuzuführen.
12. Datenschutz
Die vom Vertragspartner bekanntgegebenen persönlichen Daten (Name, Firma, Anschrift, UID Nummer, E-Mailadresse, Telefonnummer) werden für den Zweck der Vertragserfüllung EDV-unterstützt gespeichert und verarbeitet. Nähere Informationen finden Sie in unseren Datenschutzbestimmungen.
13. Verbrauchergeschäfte
Liegt ein Verbrauchergeschäft im Sinne des § 1 Abs.1 Konsumentenschutzgesetzes (KSchG) vor und stehen zwingende Bestimmungen dieses Bundesgesetzes der Wirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser AGB entgegen, so gilt als vereinbart, dass an Stelle der entsprechenden Bestimmungen der AGB die diesbezüglich zwingenden Normen des KSchG treten. Alle übrigen Bestimmungen dieser AGB bleiben jedoch vollinhaltlich aufrecht.
14. Anzuwendendes Recht und Gerichtsstand
14.1. Auf alle Verträge zwischen RAMMEL und ihren Kunden ist österreichisches materielles und formelles Recht anzuwenden. 14.2. Für alle Streitigkeiten zwischen RAMMEL und ihren Vertragspartnern wird die Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes in Krems an der Donau vereinbart.